SCHWIMMUNTERRICHT
RAHMENBEDINGUNGEN

Schwimmunterricht ist in Österreich sehr frei geregelt, bzw. ungeregelt. Dies ist zwar im Rahmen der Freiheit der Berufsausübung begrüßenswert, wirft aber doch einige Fragen auf.

Wer kommerziell Schwimmunterricht geben möchte, fällt in Österreich unter die sogenannten freien Selbständigen. Es besteht also keine Kammerzugehörigkeit und unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Eine Schwimmschule lässt sich als Einzelunternehmen gründen oder in verschiedenen Gesellschaftsformen, grundsätzlich auch als Verein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besonders bei der Beschäftigung von Schwimmlehrer:innen ergeben sich daraus große Unterschiede, was z.B. die Lohnnebenkosten betrifft. Während es sich bei Sportvereinen eingebürgert hat, Trainer:innen über die PRAE und somit steuer- und abgabenfrei abzurechnen, tragen Unternehmer:innen und deren Schwimmlehrer:innen je nach Art des Dienstverhältnisses unterschiedlich hohe Lohnnebenkosten.

Es bestehen also in der Praxis für die gleiche Tätigkeit – Durchführung eines Kinderschwimmkurses – sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen.

 

 

 

Ein weiterer Punkt ist die Qualifizierung der Schwimmlehrer:innen. Bislang gibt es diesbezüglich keine notwendigen Voraussetzungen.

Auch betreffend Qualitätssicherung im Schwimmunterricht gibt es keine Vorgaben. Daraus resultiert eine große Bandbreite in der organisatorischen, didaktischen und pädagogischen Qualität.

Da es sich beim Schwimmunterricht mit Kindern um eine sensible Tätigkeit handelt, wären sowohl eine qualitativ hochwertige Ausbildung der Schwimmlehrer:innen als auch eine transparente Evaluierung der Kurse angezeigt.

Für diese Bereiche setzt sich der VÖSSL ein.