VORSTAND & STATUTEN

Vorstandsteam

Vielen Dank an das Vorstandsteam, ohne euren Einsatz wäre diese Initiative nicht möglich.

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Ruth Strehl

OBFRAU

Ich bin ursprünglich Biologin, Mutter von zwei erwachsenen Töchtern und war über 15 Jahre in der ehrenamtlichen Jugendarbeit tätig. Außerdem bin ich Rettungsschwimmlehrerin mit Tauchausbildung bei der Österreichischen Wasserrettung ÖWR, staatl. geprüfte Schwimminstruktorin BSPA und geprüfte Babyschwimm-Instruktorin ABA.

1997 gründete ich die Schwimmschule Nautilus in Klosterneuburg.

Die Schwimmschule ist mein Weg, Kinder über die Entfaltung ihres Bewegungspotentials in ihrem Werden zu unterstützen, denn es geht immer um den ganzen Menschen.
In der Arbeit für den VÖSSL möchte ich meine Erfahrungen aus über zwanzig Jahren Schwimmunterricht mit anderen teilen und gemeinsam an neuen Konzepten arbeiten.

Franziska Steinmetz

VIZE OBFRAU

Unter Inhaber und Gründer Gerald Dygryn, leitete ich 10 Jahre lang die Schwimmschule von GDT Sportconsulting in Wien. Die Freude an der Bewegung im Wasser, das sichere Gefühl sich scheinbar endlos im Wasser fortbewegen zu können und rundum qualitativ hochwertiger Schwimmunterricht und -training für alle Levels sind mir ein großes Anliegen.

Mit der Arbeit im Verband möchte ich eine fundierte Ausbildung und ein klares Berufsbild für Schwimmlehrer*innen in Österreich schaffen, sowie einen offenen, kollegialen Austausch zwischen Schwimmschulen und Schwimmlehrer*innen aufbauen.

Nur gemeinsam kann die Wertschätzung für unsere Berufung erzielt werden!

Ute Rothenburger

SCHRIFTFÜHRERIN

“SCHWIMMEN ist ein GESCHENK für’s LEBEN!”
Das ist meine Lebensphilosophie von Kindheit an, über Schule, Studium bis zur Berufung als Sport- und Schwimmlehrerin.
Die spielerische, altersgerechte Vermittlung der Freude an der Bewegung im Wasser bildet die Basis für Lebensqualität und Gesundheit unserer Kinder.


Ich bin überzeugt, dass mit der Gründung vom VÖSSL ein wichtiger, schon längst fälliger Schritt gelungen ist. In Österreich soll eine hochwertige Schwimmkultur entwickelt werden. Hierzu möchte ich mich meine Erfahrungen einbringen!

Silke Sandholzer-Schleszies

KASSIerin

Silke Sandholzer-Schleszies führt die Schwimmschule Silke´s Swim & Life Coaching in Dornbirn. Seit sie im Alter von 8 Jahren mit dem Leistungssport Schwimmen begonnen hat ist das Wasser und der Sport ein großer Bestandteil ihres Lebens. Schon sehr früh hat sie ihre Leidenschaft auch zu ihrem Beruf gemacht. Getragen von Erfahrungen und unterschiedlichsten Ausbildungen hat sie sich im Schwimmbusiness ein gutes Standbein erschaffen.

 

Mit ihrer Tätigkeit im VÖSSL möchte sie den Beruf Schwimmlehrer/in auf eine gute Ausbildungsschiene bringen und Schwimmschulen stärken.

Statuten des Vereins

„Verband Österreichischer Schwimmschulen und Schwimmlehrer*innen“, kurz “VÖSSL”

hier zum Downloaden

1) Der Verein führt den Namen „Verband Österreichischer Schwimmschulen und Schwimmlehrer*innen“, kurz “VÖSSL”

2) Er hat seinen Sitz in 3400 Klosterneuburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Vernetzung und Förderung von Schwimmschulen und Schwimmlehrer*innen, die Förderung des Schwimmens als Breitensport und die Förderung von Schwimmunterricht.

1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2) und 3) aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)  Als ideelle Mittel dienen:
a) Informationsaustausch und Beratung
b) Erstellen einer Vereinshomepage
c) Veranstaltungen
d) Aus- und Fortbildungen


3)  Als materielle Mittel dienen:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren
b) Sponsoring und Werbung auf der Vereinshomepage
c) Subventionen

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind Schwimmschulen und Schwimmlehrer*innen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit v.a. durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern oder Mitarbeiter*innen einer Schwimmschule, die über die Anzahl der ordentlichen Mitglieder hinausgehen. Als Mitarbeiter*innen einer Schwimmschule gelten Personen, die in einem bei der Krankenkassa gemeldeten Dienstverhältnis zur Schwimmschule stehen.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

1)  Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2)  Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Unterfertigung einer Beitrittserklärung, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3)  Schwimmschulen können die Aufnahme von bis zu fünf ordentlichen Mitgliedern, bestehend aus der Schwimmschulleitung und bis zu vier Mitarbeiter*innen dieser

Schwimmschule, beantragen. Darüber hinaus können weitere Mitarbeiter*innen dieser Schwimmschule als außerordentliche Mitglieder geführt werden. Als Mitarbeiter*innen einer Schwimmschule gelten solche, die zur Schwimmschule in einem bei der Krankenkassa gemeldeten Arbeitsverhältnis stehen.

4)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

5)  Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponent*innen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bei natürlichen Personen, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2)  Der Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher in Textform mitgeteilt werden.

3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3) und 4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

2)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

3)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

4)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, so sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.

5)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11bis 13), die Rechnungsprüfer*innen (§14) und das Schiedsgericht (§15)

Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung regelt weitere Tätigkeitsbereiche, interne Funktionen und Zeichnungsberechtigungen.

1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss mindestens eines oder einer der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen
statt.

3)  Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch mindestens eine oder einen der Rechnungsprüfer*innen oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen.

5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Bei natürlichen Personen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei juristischen Personen erfolgt die Stimmrechtsausübung durch das gesetzliche Vertretungsorgan. Besteht das gesetzliche Vertretungsorgan aus mehreren Personen, so wird bei der Bewilligung des Mitgliedsantrags die Anzahl der stimmrechtlich Befugten durch den Vorstand festgelegt. Juristische Personen, z.B. Schwimmschulen, haben maximal

fünf Stimmen, unabhängig von der Gesamtzahl der gemeldeten Mitglieder.

7)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder

beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8)  Die Generalversammlung kann auch online per Videokonferenz abgehalten werden oder als Hybridveranstaltung, bei der einzelne Mitglieder per Videokonferenz zugeschaltet werden. Für Abstimmungen ist ein geeignetes Mittel zur Verfügung zu stellen.

9)  Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, weiters Beschlüsse zur Enthebung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

10)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung der oder die Stellvertreter*in. Sollte auch diese Person verhindert sein, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

2)  Beschlussfassung über den Voranschlag

3)  Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der

Rechnungsprüfer*innen

4) GenehmigungvonRechtsgeschäftenzwischenVorstandsmitgliedernund Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein

5)  EntlastungdesVorstands

6)  Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

7)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

8)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

1)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau bzw. Obmann und deren Stellvertreter*in, Schriftführer*in plus Stellvertreter*in, Kassier*in plus Stellvertreter*in.

2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3)  Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4)  Der Vorstand wird von Obfrau oder Obmann, bei Verhinderung von ihrer oder seinem Stellvertreter*in in Textform einberufen. Ist auch diese Person auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch online per Videokonferenz abgehalten werden.

6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

7)  Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann, bei deren Verhinderung ihre bzw. seine Stellvertreter*in. Ist auch diese Person verhindert, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

8)  Der Vorstand ist verantwortlich für die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

9)  Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

10)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt in Textform erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers wirksam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten

4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

5)  Verwaltung des Vereinsvermögens

6) AufnahmeundAusschlussvonordentlichenundaußerordentlichenVereinsmitgliedern

7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

1)  Die Obfrau, bzw. der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die bzw. der Schriftführer*in unterstütz diese*n bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2)  Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von Obfrau bzw. Obmann und Schriftfüher*in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) von Obfrau bzw. Obmann und Kassier*in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 erteilten Funktionär*innen erteilt werden.

4)  Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau bzw. der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5)  Die Obfrau bzw. der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6)  Die bzw. der Schriftführer*in hat die Obfrau bzw. den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr bzw. ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7)  Die Kassierin bzw. der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.

8)  Im Falle der Verhinderung von Obfrau bzw. Obmann, Schriftführer*in oder Kassier*in treten an ihre Stelle ihre Vertreter*innen.

1)  Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden vom Vorstand jährlich bestimmt.

2)  Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung

des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der

Überprüfung zu berichten.

3)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9

und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter in Textform namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)  Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

3)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Klosterneuburg, am 18.10. 2021